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Anzeigepflicht beim Grenzübertritt zu Mitgliedstaaten der EU

Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Mitgliedstaat der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der EU müssen mitgeführte Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr den Kontrolleinheiten des Zolls auf Befragen mündlich angezeigt werden.

Anzeigepflichtige Barmittel bzw. gleichgestellte Zahlungsmittel

Als Barmittel gelten:

  • Bargeld, wie z.B.

    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich)
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.

    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

und

  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten:

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
Bitte beachten Sie!

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und müssen daher bei der Einreise nach Deutschland aus der EU und bei der Ausreise aus Deutschland in die EU nicht angezeigt werden.

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird für die Berechnung des Wertes nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ein- oder Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Anzeige nach Aufforderung

Der Verkehr mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln über die Grenzen Deutschlands zu anderen Mitgliedstaaten der EU wird in erster Linie durch die Kontrolleinheiten des Zolls an den Grenzen und im Landesinneren überwacht.
Neben den Zollbediensteten sind auch Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei zur Durchführung der Kontrollen befugt.

Werden Sie von Zollbediensteten bei einer Kontrolle zur Anzeige von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln aufgefordert, müssen Sie Art und Wert der Barmittel bzw. der gleichgestellten Zahlungsmittel mündlich angeben sowie deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck darlegen - auch wenn die Wertgrenze von 10.000 Euro nicht überschritten wird.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Beauftragte von inländische Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverträge anbieten, sowie von im Inland gelegenen Zweigstellen ausländischer Institute sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Instituten und Unternehmen erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht vorliegen, z.B. durch Botenbestätigung, Lieferschein oder Empfangsbestätigung.

Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht

Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nach Aufforderung nicht oder nicht vollständig anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.

Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.

Allgemeiner Hinweis

Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Einreise nach Deutschland bzw. der Ausreise aus Deutschland unterliegen.
Reisehinweise zu den Ein- und Ausreisebestimmungen anderer Länder erhalten Sie z.B. bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselands oder im Internet unter den länderspezifischen Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

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